Helmut Hook
Rechtsanwalt

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Familienrecht

Scheiden tut weh!

Ein Ehepaar kann sich trennen, aber Eltern bleiben sie. Eine emotional hochbrisante Lebenssituation.

Es sind nunmehr rechtliche Fragen zu klären, Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn, Wohnungszuweisung und vieles mehr.

Ein Blick in die Statistik sagt, dass ca. 200.000 Ehen im Jahre 2005 geschieden wurden, davon die Hälfte mit minderjährigen Kindern. 1/3 der Paare ließen sich innerhalb der ersten sieben Jahre ihrer Ehe scheiden. Anders ausgedrückt, 31 % der Paare haben das verflixte siebte Jahr nicht überstanden.

Ehescheidung wie funktioniert das?

Unterhaltsberechnung, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, alles kompliziert und für einen Laien nicht zu bewältigen. Vielleicht besteht noch ein gemeinsames Haus mit Schulden oder Lebensversicherungen. Wie soll mit den Kindern umgegangen werden. Was ist ein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Was passiert mit der Rente.

All diese Fragen stürzen dann auf das Paar ein, wenn es ohnehin durch die Trennung schon genug belastet ist. Dabei sind diffizile Fragen zu beantworten, wie beispielsweise der Begriff des „Wohl des Kindes“ zu verstehen ist oder was man unter sogenannten „ehebedingten Nachteilen“ versteht.

Die Düsseldorfer Tabelle, respektive die Süddeutschen Leitlinien reicht in den zu entscheidenden Fällen oft nicht aus.

Ich habe bei der Deutschen Anwaltsakademie den Fachlehrgang für Familienrecht erfolgreich absolviert, habe jedoch von der Eintragung als Fachanwalt Abstand genommen. Die diesbezüglichen Fachkenntnisse liegen also entsprechend eines eingetragenen Fachanwalts vor. Ich habe schon zahlreiche familienrechtliche Mandate durchgeführt, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Hierzu gehörten auch die Fertigung von Scheidungsfolgevereinbarung bis zum Notartermin.

Kein Rechtsgebiet hat in den letzten Jahren in Folge des gesellschaftlichen Wandels eine derartige Rechtsfortbildung und fortlaufende Anpassung durch Rechtsprechung und Gesetzgeber erfahren, wie gerade das Familienrecht. So auch die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht im Hinblick auf das Sorgerecht von Vätern bei unehelichen Kindern.

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